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Landsmannschaft Schlesien – eine Dokumentation

 

Präambel:

Mit der nachfolgenden Dokumentation möchte die Landsmannschaft Schlesien einen Überblick geben über die Problematik, die in Zusammenhang mit der Vertreibung der Deutschen aus der zu Deutschland gehörenden Provinz Schlesien nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden ist. Es wird auch dargestellt, wie die vertriebenen Schlesier sich im Westen Deutschlands, ab 1990 auch in den zur ehemaligen DDR gehörenden Gebieten, organisiert haben und welche Ziele sie anstreben. Einige beispielhafte Dekrete der polnischen Regierung sollen die Entrechtung der Deutschen offen legen. Mit Verweisungen auf das internationale Recht wird herausgearbeitet, dass die Vertreibung ein Verstoß gegen zwingendes Völkerrecht war und als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren ist, die auch heute noch andauert, da Polen die Vertreibungsdekrete in ihrer Wirkung nicht aufgehoben hat. Hieraus ergeben sich konkrete Forderungen, um die verletzten Rechte der Betroffenen  anzuerkennen und die  schweren Menschenrechtsverletzungen zu beseitigen.  

I.

Die deutsche Provinz Schlesien bis Kriegsende und nach der Vertreibung

Die ehemals deutsche Provinz Schlesien umfasste 40.300 qkm und hatte 1939 ca. 4,8 Mio. Einwohner. Ab Mai 1945 erfolgte die Vertreibung der Bevölkerung durch die ins Land gebrachten polnischen Verwaltungsstellen unter menschenunwürdigen Bedingungen, die mehr als 400.000 Menschen das Leben kostete. Zirka eine Million Schlesier wurden zunächst zurückgehalten, teils als Arbeitskräfte oder weil man glaubte, sie polonisieren zu können. In den folgenden Jahrzehnten siedelten hunderttausende Deutsche aufgrund andauernder Diskriminierung durch Polen, es war bei Strafe untersagt, die deutsche Sprache zu gebrauchen, in das freie Westdeutschland über. Etwa 450.000 Deutsche leben heute noch in Schlesien, überwiegend im oberschlesischen Teil. Sie konnten sich nach Ende des Kommunismus in deutschen Verbänden zusammenschließen, um ihre kulturelle Identität zu pflegen, wesentliche Minderheitenrechte, z. B. die Zweisprachigkeit, konnten aber noch nicht durchgesetzt werden.

Bereits 1922 wurde ein Teil Oberschlesiens, der 3.214 qkm mit 996.500 Einwohnern umfasste, entgegen der für Deutschland ausgegangenen Volksabstimmung, Polen angegliedert. Gemäß Potsdamer Protokoll vom 02.08.1945 stellten die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges Schlesien östlich der Lausitzer Neiße bis zum Abschluss eines Friedensvertrages unter polnische Verwaltung. Die Bundesrepublik Deutschland bestätigte die neue Grenze in einem Vertrag gegenüber Polen am 14.11.1990. Nur ein kleiner Teil Schlesiens westlich der Lausitzer Neiße mit ca. 300.000 Einwohnern und 2475 qkm verblieb bei Deutschland und ist jetzt Teil des Bundeslandes Sachsen.

II.

Die Vertreibung der Schlesier

Mit Beginn des Jahres 1945 setzte mit dem Vordringen der Roten Armee auch in Schlesien eine Fluchtbewegung nach Westen ein, da bekannt war, dass bereits Ende 1944 sowjetische Soldaten im deutschen Ostpreußen bestialische Gewalttaten gegenüber der deutschen Bevölkerung begingen. Bei Kriegsende war fast die Hälfte der schlesischen Bevölkerung geflohen. Vielen gelang nach der Kapitulation am 08.05.1945 nicht mehr die Rückkehr, weil die wichtigsten Verbindungswege nach Schlesien von polnischen Milizen und sowjetischem Militär entlang der Oder-Neiße-Linie abgesperrt wurden. Bereits im Mai 1945 begannen die nach Schlesien entsandten polnischen Behörden mit der Vertreibung, zunächst in einem 30 km breiten Grenzstreifen, danach in den anderen Gebieten.

In der Endphase des Krieges und kurz danach begingen Angehörige der Roten Armee schwerste Verbrechen gegen die deutsche Zivilbevölkerung. Hierzu gehörten Massenvergewaltigungen, wahllose Morde, gezielte Angriffe auf Flüchtlingstrecks und Deportationen in sowjetische Arbeitslager.

Mit der Etablierung polnischer Verwaltungen und der Ansiedlung von Polen aus dem In- und Ausland kam es sowohl durch polnische Milizen als auch durch polnische Zivilisten zu schwersten Übergriffen auf die wehrlose deutsche Bevölkerung, was zu vielen Todesopfern führte. Hunderttausende wurden zur Zwangsarbeit vor Ort gezwungen oder in Arbeitslager verbracht, über deren hohe Todesraten auch britische und amerikanische Beobachter in ihre Heimatländer berichteten. Über viele Monate gab es keine Lebensmittelversorgung oder ärztliche Hilfe für Deutsche. Es war häufig sogar bei Strafe untersagt, die von ihnen bestellten Felder zu betreten. Diese Lebensbedingungen waren offenbar darauf angelegt, im Zusammenspiel mit der ausufernden Gewalt, die deutsche Bevölkerung zu dezimieren.

Die sich über fast drei Jahre hinziehende Vertreibung erfolgte regelmäßig in Güterwagen ohne ausreichende Versorgung. Häufig hatten die Deutschen ihre Wohnungen in Stundenfrist zu verlassen und durften nur wenige persönliche Sachen mitnehmen. Bis zur neuen Grenzlinie wurden sie fast immer mehrmals von Milizen und deren Helfern durchsucht und ihrer Wertsachen beraubt.

Es bleibt festzustellen, dass die Absprachen der drei Hauptsiegermächte in Potsdam am 02.08.1945 keine vertragliche Regelung für die Vertreibung oder Gebietsveränderungen darstellen. Sie verstießen zudem eklatant gegen zwingendes Völkerrecht. Dokumente belegen das Verlangen der polnischen Exilregierung in London, die Deutschen aus den Gebieten zu vertreiben, deren Annexion man beabsichtigte. Die polnische Argumentation, man habe nur das ausführen müssen, was in dem Potsdamer Protokoll stand, ist auch schon deswegen abwegig, weil Polen selbst über das Gebiet hinausging, das ihm bis zu einem Friedensvertrag zur Verwaltung übertragen wurde, denn es annektierte auch Stettin mit westlichem Hinterland, das zur russischen Zone zählte.

III.

Die Organisation der Landsmannschaft Schlesien

1. Vorbemerkung: Verbände der Vertriebenen konnten bis 1990 nur in den westlichen Zonen, ab 1949 Bundesrepublik Deutschland, gegründet werden. In der sowjetischen Zone, der späteren DDR, waren Zusammenschlüsse der Vertriebenen untersagt. Selbst die Bezeichnung „Vertriebener“ war verboten. Offiziell hießen die Vertriebenen „Umsiedler“.

In den Westzonen erließ die Militärregierung zunächst ein Koalitionsverbot für Vertriebene, das erst im Laufe des Jahres 1948 aufgehoben wurde.

2.  Wichtige Daten zur Landsmannschaft Schlesien

-1946        Gründung einer Vereinigung der Schlesier in München, Verweigerung der Lizenz durch die Militärregierung

-1948        Als erste Dachorganisation entsteht der „Schlesierverband Bayern“, nachdem das Koalitionsverbot aufgehoben wurde

-26.3.1950 Gründung der Landsmannschaft Schlesien in einer konstituierenden Sitzung im Bonner Vertriebenenministerium durch Delegierte aus allen westdeutschen Bundesländern.

-3.10.1950 Das Bundesland Niedersachsen übernimmt die Patenschaft für die Landsmannschaft Schlesien

-1950        Erstes Bundestreffen der Schlesier in Köln mit 150.000 Besuchern

-1951        Zweites Bundestreffen in München; danach fanden die Treffen alle zwei Jahre statt, zuletzt 2007 in Hannover mit 50.000 Teilnehmern.

-ab 1950   Gründung von 114 Heimatgruppen als Zusammenschluss der Schlesier aus den einzelnen Landkreisen und Städten Schlesiens, die als kooperative Mitglieder der Landsmannschaft Schlesien angehören.

-1990        Beitritt der nach Auflösung der DDR gegründeten schlesischen Landesgruppen

-1973        Gründung des Vereins Haus Schlesien

-1978        Der Verein beginnt die Renovierungsarbeiten am verfallenen Gut Heisterbach für das Haus Schlesien (die Immobilie steht in einem Areal von 12.000 qm Bodenfläche und beherbergt heute ein Museum, Veranstaltungsräume, ein Restaurant mit Gästezimmer sowie die Geschäftsstelle der Landsmannschaft Schlesien).

-Presse    Die Landsmannschaft Schlesien ist Herausgeber der „Schlesischen Nachrichten“, daneben gibt es eine Vielzahl anderer regelmäßig erscheinender Zeitungen aus dem schlesischen Bereich, insbesondere Organe der Heimatgruppen. Die Auflage dürfte insgesamt bei 100.000 Exemplaren liegen.

-Organe    Oberstes Beschlussorgan ist die Bundesdelegiertenversammlung / Schlesische Landesvertretung, der neben Delegierten der Landesgruppen auch die kooperativen Mitglieder angehören. Letztere sind: Schlesische Frauenvereinigung, Schlesische Jugend, evangelische und katholische Schlesier, Stiftung Schlesien, Verein Haus Schlesien, Schlesischer Kreis-, Städte- und Gemeindetag, Arbeitskreis Ostoberschlesien, Studentische Korporationen, Vereinigung Schlesischer Adel

                Bundesvorstand, bestehend aus 26 Personen

                Geschäftsführender Bundesvorstand, bestehend aus 5 Personen

-Mitglieder Durch die zersplitterte Organisation, insbesondere durch die Heimatgruppen, ist die Zahl der Mitglieder nicht genau zu bestimmen, zumal auch Doppelmitgliedschaften vorliegen. Aus alledem ist eine Mitgliederzahl von insgesamt 150.000 realistisch.

-Sitz         Die Landsmannschaft Schlesien hat ihren Sitz im Haus Schlesien, Dollendorfer Str. 412, 53639 Königswinter.

Landsmannschaft der Oberschlesier:

Nach Gründung der Landsmannschaft Schlesien entstand die Landsmannschaft der Oberschlesier (LdO), obgleich auch in der Landsmannschaft Schlesien Oberschlesier organisiert sind. Die LdO hebt ab auf die Eigenschaft als Oberschlesier, nicht auf die Provinz, und knüpft damit an den Abwehrkampf gegen eingefallene Polen zwischen 1919 – 1921 an, der im oberschlesischen Selbstschutz viele Opfer forderte.

Mitgliedschaften / Kooperationen

Die Landsmannschaft Schlesien ist Mitglied des Bundes der Vertriebenen. Sie gehört außerdem dem Ständigen Rat Ostdeutscher Landsmannschaften an, einer Arbeitsgemeinschaft der sieben Polen betreffenden Landsmannschaften.

Seit dem 01.12.2007 besteht die Mitgliedschaft in der Europäischen Union der Flüchtlinge und Vertriebenen.

IV.

Zielsetzungen der Landsmannschaft Schlesien

-   Die Aufgaben des Verbandes ergeben sich aus der Satzung

-   Die Landsmannschaft Schlesien hat durch viele Resolutionen einschließlich einer Rechtsverwahrung ihren Standpunkt zu heimatpolitischen Anliegen gegenüber der Öffentlichkeit und der Bundesregierung deutlich gemacht. Vor allem boten Verhandlungen in Zuge der Ostpolitik seit den 70er Jahren und die Vertragspolitik der Bundesregierung Anlass zu Protestaktionen.

-   Seit der Wende im ehemaligen Ostblock ist die Unterstützung der deutschen Volksgruppe in Schlesien eine wichtige Aufgabe.

V.

Polnische Gesetze in Zusammenhang mit der Vertreibung

Im Zuge der Vertreibung wurden durch die polnische Regierung eine Vielzahl von Dekreten erlassen, die deutsche Staatsbürger rechtlos stellten. Zu nennen sind insbesondere:

1. Dekret über den Ausschluss feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft vom 28.2.1945 (Gesetzblatt der Republik Polen 1945, Nr. 7, Pos. 30).

Betrifft Deutsche, die zwischen den Weltkriegen in Gebieten lebten, die Polen angegliedert wurden (ca. 2,4 Mio), einschließlich der Freien Stadt Danzig, die sich nach der deutschen Besetzung in deutsche Volkslisten eintragen ließen. Für diejenigen Personen, die nicht nachweisen konnten, dass die Eintragung gegen ihren Willen oder unter Zwang erfolgte, sah das Gesetz die Zwangseinweisung für unbestimmte Zeit in einem Lager, die Verpflichtung zur Zwangsarbeit, den dauernden Verlust der öffentlichen Rechte und der bürgerlichen Ehrenrechte sowie die Einziehung des Vermögens vor.

2. Dekret über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Abfall von der Nationalität während des Krieges 1939 – 1945 vom 28.6.1946 (Gesetzblatt 1946, Nr. 41, Pos. 237).

Das Gesetz ergänzt die Regelungen zu 1. und bestimmt eine Haftstrafe bis zu 10 Jahren, wenn ein polnischer Staatsbürger seine Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität erklärt hat. Als Erklärung der Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität gilt auch die Erklärung der deutschen Abstammung.

Anmerkungen: Die Dekrete gelten auch für die Deutschen, die in dem 1922 an Polen gefallenen Teil Oberschlesiens lebten. Viele von ihnen leben noch heute dort, haben inzwischen die polnische Staatsbürgerschaft, das 1945/46 entzogene Eigentum wird ihnen jedoch unter Hinweis auf ihre deutsche Abstammung und auf die Fortgeltung der alten Dekrete vorenthalten.

3. Dekret über das verlassene und aufgegebene Vermögen vom 6.5.1945 (Gesetzblatt 1945, Nr. 17, Pos. 97).

Hierdurch wird sämtliches bewegliches und unbewegliches Vermögen deutscher Staatsangehöriger als aufgegeben bezeichnet und unter die Verwaltung des polnischen Finanzministers gestellt.

4. Dekret über die Übernahme der Grundzweige der nationalen Wirtschaft in das Eigentum des Staates vom 3.1.1946 (Gesetzblatt 1946, Nr. 3, Pos.17).

Angeordnet wird die entschädigungslose Überführung des Eigentums der deutschen Industrie-, Bergbau-, Verkehrs-, Bank-, Versicherungs- und Handelsunternehmungen in das Eigentum des polnischen Staates.

5. Dekret über das verlassene und ehemals deutsche Vermögen vom 8.3.1946 (Gesetzblatt 1946, Nr. 13, Pos. 87).

Die Bestimmungen ergänzen die Regelungen zu 3. und legen fest, dass sämtliches deutsches Vermögen, mit Ausnahme von Gebrauchsgegenständen, entschädigungslos in das Vermögen des polnischen Staates übergeht.

Der polnische Staat hat bis heute keine Gesetze erlassen, die eine Entrechtung der Deutschen aufgrund vorstehender Dekrete rückgängig machen.

VI.

Vertreibungen und internationales Recht.

Mit der Vertreibung sind schwere Menschenrechtsverletzungen und Verletzungen des Völkerrechts verbunden. Zu nennen sind insbesondere die Missachtung des Selbstbestimmungsrechts und des Rechts auf die Heimat, die wiederum Voraussetzung für die meisten bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte sind. Die massenhafte Tötung und die zahlreichen Todesfälle , die bewusst durch die den Deutschen auferlegten Lebensverhältnisse, insbesondere in den Lagern, veranlasst wurden, waren auf Dezimierung der deutschen Bevölkerung angelegt und erfüllen somit den Tatbestand des Völkermordes, zumindest aber den eines schweren Verbrechens gegen die Menschheit (ius cogens). Art. II der UN-Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.12.1948 bezeichnet die gegen die Deutschen angewandten Mittel dementsprechend auch als Völkermord.

Hierunter sind auch die Massenvergewaltigungen und die Heranziehung zur Zwangsarbeit zu subsumieren. Die völkerrechtswidrigen Konfiskationen unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und unter Abstinenz von adäquaten Entschädigungen  sind als Bestandteil des Gesamtkomplexes „Vertreibung“ als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und damit als Verstoß gegen das Völkergewohnheitsrecht anzusehen. Insbesondere liegt auch ein Verstoß in Form des völkerrechtlichen Fremdenrechts vor. Die Vertreibung stand in einer Mittel-Zweck-Relation zu dem anschließenden Vermögenszugriff und ist nicht voneinander zu trennen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die in den Jahren 1944 bis 1950 durch Polen begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen zum Nachteil der reichs- und volksdeutschen Bevölkerung eine fortdauernde Verletzung des Völkerrechts darstellen. Mit der Weigerung, Rehabilitierungs- und Reprivatisierungsgesetze zu Gunsten nichtpolnischer Staatsangehöriger zu erlassen, bestätigt Polen den völkerrechtswidrigen Zustand. Mithin ist auch das heute geltende Völkerrecht zu beachten, einschließlich der Europäischen Menschenrechtskonvention.

In der Anklageschrift zum Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg 1945 wurden die Hauptkriegsverbrecher wegen der Deportation der Zivilbevölkerung angeklagt und wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit verurteilt. Mithin ist klargestellt, dass es zur Zeit der Vertreibung der Deutschen rechtlich eindeutig war, Vertreibungen als Verbrechen gegen die Menschheit zu qualifizieren,

Die Haager Landkriegsordnung von 1907 war als zwingendes Völkerrecht anwendbar. Art. 42 bis 56 beschränken die Befugnisse der Okkupanten in besetzten Gebieten und gewähren der Bevölkerung Schutz, insbesondere der Ehre und der Rechte der Familie, des Lebens der Bürger und des Privateigentums und verbieten Kollektivstrafen. Eine Massenvertreibung ist eine ungeheure Verletzung der Haager Landkriegsordnung.

Nach heutigem Stand des Völkerrechts sind Vertreibungen noch eindeutiger völkerrechtswidrig. Art. 49 der IV. Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.8.1949 verbietet Zwangsumsiedlungen explizit. Art. 17 des 2. Zusatzprotokolls von 1977 zu den Genfer Konventionen von 1949 verbietet Vertreibungen auch in innerstaatlichen Konflikten. In Friedenszeiten gelten die UNO-Charta, die Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948, die Menschenrechtspakte von 1966 und die Internationale Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie die Europäische Menschenrechtskonvention.

Die schweren Menschenrechtsverletzungen trafen die Deutschen als Kollektivstrafe. Auch die Verhängung von Kollektivstrafen war als völkerrechtliches Delikt Anklagepunkt beim Internationalen Militärgerichtshof 1945 in Nürnberg. Von den Kollektivstrafen betroffen waren im Übrigen alle Deutschen, einschließlich der in der NS-Zeit politisch oder aus rassischen Gründen verfolgten Personen.

VII.

Erwartungen gegenüber der Europäischen Union

Die Landsmannschaft Schlesien strebt in Übereinstimmung mit dem Statut der Europäischen Union der Flüchtlinge und Vertriebenen eine Lösung offener Fragen an, insbesondere eine Wiedergutmachung verletzter Rechte. Wegen des Umfangs der Probleme wird nicht erwartet, dass eine völlige Wiederherstellung aller Rechte erreicht wird. In einem europäischen Gespräch muss jedoch eine am Gemeinwohl orientierte Regelung gefunden werden, die in die Zukunft reicht. Nur so können auf Dauer die Grundlagen für eine Verständigung und eine dem Frieden dienende Politik gelegt werden. Die Leistungsfähigkeit des Völkerrechts zeigt sich nicht nur bei der Verhinderung, sondern mindestens so sehr bei der Wiedergutmachung von Unrecht. Eine Schlussstrichmentalität stärkt das Völkerrecht nicht, sondern ist ihm abträglich. Mit einer solchen Haltung wird Unrecht nicht wieder gutgemacht, sondern verdrängt. Es ist kurzsichtig, sich davon Befreiung und Versöhnung zu erhoffen.

Die Wiederherstellung der Würde der Betroffenen ist dabei ein fundamentales Ziel. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Vertreibung und Entrechtung die Deutschen als Kollektivstrafe traf, obwohl nur einem kleinen Teil nationalsozialistische Verbrechen vorzuwerfen ist.

Die Landsmannschaft Schlesien erwartet deshalb von Polen das Recht auf die Heimat anzuerkennen und jedem Vertriebenen die Rückkehr zu ermöglichen. Sie erwartet eine Restitution entzogenen Eigentums. Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, oder wo dies nicht mehr angestrebt wird, muss eine angemessene Entschädigungsregelung erfolgen.


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