Satzung ohne Beitragsordnung

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SATZUNG DER LANDSMANNSCHAFT SCHLESIEN

NIEDER- UND OBERSCHLESIEN

§ 1

(Name und Aufgabe)

1.          Die Landsmannschaft Schlesien - Nieder- und Oberschlesien - in der Bundes-
       republik Deutschland, handelt in der Verantwortung für Schlesien und die
       Schlesier.

2.          Die Landsmannschaft Schlesien tritt ein für die Freiheit der Heimat in einem
       freien Europa der Vaterländer aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes und für
       das Recht auf die Heimat. Sie bekennt sich zur Charta der deutschen Heimat
       vertriebenen vom 5.8. 1950.

3.          Sie fordert die Gewährung der Menschenrechte in dem Bewusstsein, dass ein
       friedliches, menschenwürdiges Zusammenleben der Staaten, Völker und
       Volksgruppen nur auf dem Boden des Rechts und der geschichtlichen Wahrheit
       möglich ist. Ihre Aufgabe ist es deshalb, über die Verbrechen der Vertreibung
       aufzuklären.

4.           Sie kämpft für die weltweite Ächtung des Verbrechens der Vertreibungen.

5.          Sie hat die Aufgabe, die Wiedergutmachung aller im Zusammenhang mit dem
       Verbrechen der Vertreibung stehenden rechtswidrigen Handlungen auf der Ba-
       sis eines gerechten Ausgleichs einzufordern.

6.          Sie fördert die politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen
       Schlesiens und der Schlesier und pflegt die Werte schlesischer Überlieferung
       und Geschichte, um diese an die kommenden Generationen weiterzugeben.

7.          Sie unterstützt Vereinigungen, Organisationen und Stiftungen, die für Schlesien
       tätig sind.

§ 2

(Sitz)

Die Landsmannschaft Schlesien - Nieder- und Oberschlesien - hat ihren Sitz in Königswinter. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Königswinter eingetragen
(VR 629).

§ 3

(Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

(Mitgliedschaft)

1.  Ordentliche Mitglieder sind die Landesgruppen der Landsmannschaft    Schlesien - Nieder- und Oberschlesien - e.V. Sie fassen die schlesischen Gruppen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zusammen.

Über die Aufnahme von Einzelpersonen bei der Bundeslandsmannschaft                     entscheidet der geschäftsführende Bundesvorstand und setzt den Beitrag fest.

2.  Korporative Mitglieder sind eingetragene und nicht eingetragene Vereine,         welche keiner Landesgruppe angehören und

            - die Aufgaben der Landsmannschaft Schlesien unterstützen,

- sich zu regelmäßiger Beitragszahlung an die Landsmannschaft Schlesien

   verpflichten und

            - nach Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden.

3.  Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen, eingetragene und nicht  eingetragene Vereine, welche

       - die Landsmannschaft Schlesien durch fortlaufende finanzielle Zuwendungen

              und/oder Sach- bzw. Dienstleistungen unterstützen und

            - nach Antrag als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
 

4.           Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, welche

       - sich besondere Verdienste um Schlesien und die Landsmannschaft Schlesien

             erworben haben und

- auf Vorschlag des Bundesvorstands durch die Bundesdelegiertenversamm-

 lung - Schlesische Landesvertretung - zum Ehrenmitglied ernannt wurden.

 - Ihre Zahl soll jeweils fünf Personen nicht überschreiten.

 

5.          Auswärtige Mitglieder sind Vereine, welche ihren Sitz außerhalb der Bundes-
       republik Deutschland haben. Sie können nach den Bestimmungen von Absatz 2
       die Mitgliedschaft in der Landsmannschaft Schlesien erwerben.

§ 5

(Erlöschen der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

a)        Der Austritt aus der Landsmannschaft Schlesien - Nieder- und Oberschlesien -  ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist dem Bundesvorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären, und zwar spätestens am 3. Werktag des letzten Quartals. Der Poststempel des Einschreibbriefes ist für die Berechnung der Frist maßgeblich.

b)        Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Satzung, insbesondere gegen § 1 oder gegen Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung -, so kann es ausgeschlossen werden. Die Ausschließung erfolgt nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes durch Beschluss des Bundesvorstandes. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Er ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Ausschließung binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich bei dem Bundesvorstand anfechten. Über die Anfechtung entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung -.

§ 6

(Beiträge)

1.         Beitragspflicht

        Ordentliche, korporative und fördernde Mitglieder entrichten Beiträge nach         der Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2.         Beitragsordnung

            Die Beitragsordnung regelt die Beitragspflicht. Sie wird durch die Bundes-            delegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - beschlossen.

§ 7

(Organe)

 Organe der Bundeslandsmannschaft sind:

a)        die Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung -,

b)        der Bundesvorstand,

c)         der geschäftsführende Bundesvorstand.

§ 8

(Die Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung -)

Die Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - ist das oberste Organ der Landsmannschaft. Ihre Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder bindend.

§ 9

(Delegierte)

Der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - gehören an:

1.           die Delegierten der ordentlichen Mitglieder,

2.           der Bundesvorstand,

3.           die Delegierten der korporativen Mitglieder,

4.          Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente, die Mit-

glieder der Landsmannschaft Schlesien sind, sich zu deren Aufgaben bekennen

und zur Mitarbeit in der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landes-

vertretung - bereit sind und

5.         Ehrenmitglieder.

Die Delegierten nach § 9, Abs. 4 und 5 haben beratende Stimme, nehmen jedoch an der Wahl des Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - teil.

§ 10

(Delegierte der ordentlichen Mitglieder)

1.        Jede Landesgruppe hat grundsätzlich eine Stimme. Die weitere Stimmenzahl
      richtet sich nach der Anzahl der Einzelmitglieder in den in der jeweiligen Lan-
      desgruppe zusammengefassten Untergruppen. Hierbei ist die Zahl maßgebend,
      aufgrund der die Mitgliedsbeiträge an die Bundesgeschäftsstelle gezahlt wer-
     den.

           Die bei der Bundeslandsmannschaft geführten Einzelmitglieder gem. § 4 Abs. 1

            Satz 3 werden der Landesgruppe ihres Wohnsitzes zugerechnet.

       Überschreitet diese Mitgliederzahl der genannten Gruppe die Zahl 500, so        steht ihr für jede weiteren angefangenen 500 eine weitere Stimme zu.

2.       Die Feststellung der Mitgliederzahlen erfolgt einmal im Jahr, und zwar zum          .         01. Januar für das laufende Kalenderjahr.

3.        Das Stimmrecht ruht, wenn die zu leistenden Beiträge im Rückstand sind.         Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Bundesdelegiertenversammlung  - Schlesische Landesvertretung -. Werden die Mitgliederzahlen nicht bis zum     Stichtag gemeldet, gelten die des Vorjahres. Falls begründete Zweifel an der Richtigkeit der gemeldeten Mitgliederzahlen bestehen, kann der geschäftsführende Bundesvorstand eine Nachprüfung durch die Kassenprüfer verlangen.

4.         Die Namen der Delegierten sind von den Landesgruppen unaufgefordert          spätestens drei Wochen vor der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische  Landesvertretung - der Bundesgeschäftsstelle mitzuteilen.

§ 11

(Delegierte der korporativen Mitglieder; fördernde Mitglieder

1.         Die korporativen Mitglieder sind berechtigt, zu der Bundesdelegierten-
       versammlung - Schlesische Landesvertretung - Delegierte zu entsenden.

2.         Jedes korporative Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Weitere Stimmen        ermitteln sich nach § 10.

3.         Das Stimmrecht ruht, wenn die zu leistenden Beiträge im Rückstand sind.            Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Bundesdelegiertenversammlung          - Schlesische Landesvertretung -.

 

4.           Die Namen der Delegierten sind der Bundesgeschäftsstelle spätestens drei          Wochen vor der Bundesdelegiertenversammlung  -Schlesische Landesvertretung- unaufgefordert mitzuteilen.

 

5.         Die Interessen der fördernden Mitglieder werden durch den geschäftsführenden Bundesvorstand der Landsmannschaft Schlesien in der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - wahrgenommen.

§ 12

(Einberufung und Leitung der Bundesdelegiertenversammlung

- Schlesische Landesvertretung -)

a)        Eine ordentliche Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - soll mindestens einmal im Jahre stattfinden. Sie wird vom Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - im Benehmen mit dem Bundesvorsitzenden der Landsmannschaft Schlesien - Nieder- und Oberschlesien -, unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen an die Mitglieder des Bundesvorstandes direkt und an die Delegierten über die Landesgruppen bzw. über die korporativen Mitgliederverbände einberufen.

b)        Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landes-vertretung - ist durch den Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung
- Schlesische Landesvertretung - in Absprache mit dem Bundesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von längstens drei Wochen nach Eingang des Antrages, der von mindestens einem Drittel der Mitglieder
(§ 4 1. und 2.) gestellt sein muss, einzuberufen. Hierbei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Der Präsident der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landes-vertretung - kann im Benehmen mit dem Bundesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung
- Schlesische Landesvertretung - einberufen, wenn dringende Gründe hierfür vorliegen.

c)         Der Präsident der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landes-vertretung -, im Verhinderungsfall der Bundesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, leitet die Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung -.

§ 13

(Anträge für die Bundesdelegiertenversammlung
- Schlesische Landesvertretung -)

Anträge für die Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - sind spätestens zwei Wochen vor der Tagung bei der Bundesgeschäftsstelle einzureichen. Anträge, die innerhalb einer kürzeren Frist gestellt werden, können nur dann in der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Delegierten der Behandlung zustimmen.

§ 14

Beschlussfähigkeit der Bundesdelegiertenversammlung
-Schlesische Landesvertretung -)

1.          Die Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - ist bei
       Anwesenheit von mindestens 50 % der in § 9, Ziff. 1-3 bezeichneten Delegier
       ten beschlussfähig.

2.          Es kann jedoch für den Fall, dass diese Zahl der Delegierten nicht erreicht wird,
       zu einer weiteren Delegiertenversammlung an dem selben Tage mit einer spä-
       teren Uhrzeit unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Darauf ist in
       der schriftlichen Einladung hinzuweisen. Die §§ 12 und 13 der Bundessatzung
       geltend entsprechend.

3.         Die Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung – bestellt
       eine Mandatsprüfungskommission aus fünf Mitgliedern, die die Stimmberechti-
       gung der Delegierten der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Lan-
       desvertretung - zu überprüfen hat.

§ 15

(Aufgaben der Bundesdelegiertenversammlung
– Schlesische Landesvertretung -)

1.    Die Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung – hat folgende Aufgaben:

a)        Wahl des Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung                                              - Schlesische Landesvertretung -;

b)        die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen gemäß                                  § 1 der Satzung;

            c)         die Beschlussfassung über:

 

                        1. den Rechnungsprüfungsbericht,

                        2. die Entlastung des Bundesvorstandes,

                        3. die Wahl des Bundesvorstandes (ausgenommen die Vorstandsmit-

    glieder zu § 16, Nr. 8,10,11,12,13 und 15),

                        4. die Abberufung des Bundesvorstandes oder einzelner Bundesvor-

    standsmitglieder aus wichtigen Gründen,

                        5. die Festsetzung der Beiträge gemäß § 6 der Satzung,

                        6. die Verabschiedung des Haushalts,

                        7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Vertretern. Die Rech-

    nungsprüfer und Vertreter dürfen nicht Mitglieder des Bundesvorstan-

    des sein. Ihre Wiederwahl ist nur zweimal zulässig,

                        8. die Wahl zum Bundesehrenvorsitzenden,

                        9. Erstellung und Verabschiedung einer Geschäftsordnung.

§ 16

(Bundesvorstand)

a)        Der Bundesvorstand besteht aus:

            1.         den Bundesehrenvorsitzenden,

            2.         dem Bundesvorsitzenden,

            3.         zwei gleichberechtigten stellvertretenden Bundesvorsitzenden,

            4.         dem Bundesschriftführer,

5.         dem Bundesschatzmeister, bei Verhinderung dem stellvertretenden                      Bundesschatzmeister,

            6.         dem Pressereferenten,

            7.         den Vorsitzenden der Landesgruppen,

            8.         dem Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische

                        Landesvertretung -,

          9.          dem Vorsitzenden des Arbeitskreises Ostoberschlesien,

         10.         dem Bundesvorsitzenden der Schlesischen Jugend,

11.        dem Präsidenten des Schlesischen Kreis-, Städte- und Gemeindetages,

         12.         dem Bundeskulturreferenten,

13          der Bundesfrauenreferentin,

         14.         dem Vorsitzenden des Stiftungsrates der Stiftung Schlesien.

b)        Die unter 2. - 5. genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden             Bundesvorstand.

c)        Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied aus, wird die Neuwahl in der nachfolgenden Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - vorgenommen. Ein nachgewähltes Vorstandsmitglied übt sein Amt nur für den Rest der Amtszeit des Bundesvorstandes aus.

d)        Der Bundesschatzmeister und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig das Amt als Schatzmeister in einer Landesgruppe innehaben.

e)        Eine Vertretung der Vorsitzenden der Landesgruppen ist zulässig.

f)         Der geschäftsführende Bundesvorstand ist berechtigt, zur Behandlung besonderer Fragen von Fall zu Fall Sachkundige zu den Beratungen des Bundesvorstandes hinzuzuziehen, Personen mit besonderen Aufgaben zu betrauen und Fachausschüsse zu bilden.

g)        Die Mitglieder des Bundesvorstandes müssen Mitglieder der Landsmannschaft sein.

§ 17

(Aufgaben des Bundesvorstandes)

1.        Der Bundesvorstand vollzieht die Beschlüsse der Bundesdelegierten-versammlung - Schlesische Landesvertretung -.

2.        Der geschäftsführende Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Anstellung und Entlassung des Bundesgeschäftsführers sowie des weiteren Personals der Bundesgeschäftsstelle.

3.        Der geschäftsführende Bundesvorstand ist bei Bedarf vom Bundesvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einzuberufen und bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig.

§ 18

(Gesetzliche Vertretung)

Der Bundesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ist der gesetzliche Vertreter der Landsmannschaft Schlesien gemäß § 26 BGB.

Der Bundesvorsitzende soll die Reihenfolge der Vertreter schriftlich festlegen.

§ 19

(Amtsdauer)

Die Amtsdauer der von der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - gewählten Organe beträgt zwei Jahre.

§ 20

(Beschlussfassung)

a)        Die Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung-, der Bundesvorstand und der geschäftsführende Bundesvorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen oder vertretenen Stimmberechtigten, sofern diese Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit erfordert.

Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet im Bundesvorstand und im geschäftsführenden Bundesvorstand der Bundesvorsitzende. Bei der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - gilt der Antrag als abgelehnt.

b)        Stimmübertragung bei der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - ist mit schriftlicher Vollmacht bis zu zwei Stimmen möglich.

c)            Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes und des Präsidenten der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - erfolgt geheim. Die Wahl der Vorstandsmitglieder zu § 16 a) Ziff. 4 bis 6 kann durch offene Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem Drittel der anwesenden Delegierten beantragt wird.

Als gewählt gilt derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

d)        Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind bei der Beschlussfassung zu
§ 15 c Ziff. 1 bis 4 nicht stimmberechtigt, der Bundesschatzmeister auch nicht bei § 15 c Ziff. 6 und 7.

§ 21

(Protokoll)

Über die Sitzungen des Bundesvorstandes und der Bundesdelegiertenversammlung
- Schlesische Landesvertretung - ist ein Protokoll zu führen, das vom Bundesvorsitzenden bzw. vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer oder Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Bundesvorstandes sowie der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - binnen zwei Monaten zuzuleiten.

§ 22

(Gemeinnützigkeit)

Die Landsmannschaft Schlesien - Nieder- und Oberschlesien - verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung nach Maßgabe der in § 1 dieser Satzung genannten Aufgaben. Hierfür bestehende oder noch zu schaffende Einrichtungen - Kulturstelle, Archiv, Bildstelle, Nachrichtenblatt usw. - stellen keine Erwerbsunternehmen dar.

Die Landsmannschaft Schlesien - Nieder- und Oberschlesien - ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Landsmannschaft Schlesien - Nieder- und Oberschlesien - dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Landsmannschaft Schlesien.

Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Landsmannschaft Schlesien fremd sind, begünstigt werden. Dies gilt gleichermaßen für unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Landsmannschaft Schlesien oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Landsmannschaft Schlesien an den “Verein Haus Schlesien”, Sitz Königswinter, zur Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke dieses Vereins

§ 23

(Satzungsänderungen)

Änderungen der Satzung können nur von der Bundesdelegiertenversammlung
- Schlesische Landesvertretung - mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
(§ 9, Ziff. 1-3) beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - beim Bundesvorsitzenden eingereicht worden ist.

Dieser ist verpflichtet, mindestens vier Wochen vor Beginn der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - den Antrag den Mitgliedern des Bundesvorstandes und über die Landesgruppen bzw. über die korporativen Mitglieder den Delegierten der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - zuzustellen.

§ 24

(Auflösung)

Die Auflösung der Landsmannschaft Schlesien - Nieder- und Oberschlesien - kann von der Bundesdelegiertenversammlung - Schlesische Landesvertretung - nur dann beschlossen werden, wenn drei Viertel der Mitglieder (§ 9 Ziff. 1-3) die Auflösung beschließen.

§ 25

(Inkrafttreten)

Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

Eingetragen am 22. Mai 2009  im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter  VR 90629.

 

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