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Nr. 38/2005 17. Oktober 2005
Vertreibung ein Völkermord?
Rudi Pawelka, Bundesvorsitzender der Landsmannschaft Schlesien
Wenn man heute über Gräueltaten gegen ethnische Gruppen in verschiedenen
Teilen der Welt spricht, so wird das Wort Genozid oder Völkermord schnell
im Mund geführt. Anerkannt ist wohl inzwischen, dass das Massaker von
Srebrenica, der gezielte Mord an etwa 7 000 Männern bosnischer Abstammung,
von der Völkergemeinschaft so eingestuft wird.
Wie wir wissen, hat die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus ihrer
Heimat während und nach dem 2. Weltkrieg etwa 2,5 Millionen Tote gekostet.
Tote, die polnische Stellen, so auch drei polnische Wissenschaftler der
Universität Breslau in einem unlängst erstellten Gutachten, gern
den sowjetischen Eroberern zuschreiben. Gewiss, es ist richtig, dass die
kriegführende Truppe unzählige Menschen aus der deutschen Zivilbevölkerung
ohne Anlass umbrachten, erwähnt seien beispielhaft die Tieffliegereinsätze
gegen Flüchtlinge auf dem Frieschen Haff, die Versenkung von Flüchtlingsschiffen,
das Zusammenschießen von Flüchtlingstrecks auf den Straßen
oder die Massenmorde beim Einmarsch in deutsche Ortschaften. Diese Toten
dürften aber der kleinere Teil gewesen sein. Was nach der Besetzung
Ostdeutschlands durch polnische Gewalttaten, im Bereich der Tschechoslowakei
durch Tschechen oder auf dem Balkan, vor allem durch Jugoslawen, zu verantworten
ist, dürfte die von den Sowjets verursachten Opfer sicher weit übersteigen.
Zu erinnern ist dabei an die gut 1.250 polnischen, aber auch an tschechische
und jugoslawische Lager, in denen unzählige Deutsche umgebracht wurden
oder aufgrund der Haftbedingungen ums Leben kamen. Auch ehemalige KZ des
NS-Regimes wie Auschwitz oder Theresienstadt wurden für die deutsche
Zivilbevölkerung weiterbetrieben. Aber auch unter den Deutschen, die
noch in ihren Heimatorten für ein oder zwei Jahre verbleiben durften,
gab es viele Tote zu beklagen. Eine völlig unzureichende Versorgung
mit Nahrungsmitteln, mangelnde ärztliche Versorgung, fehlende Arzneimittel,
aber auch Gewalttaten gegen Deutsche rafften viele dahin. Nicht zu vergessen
auch die grausamen Transporte in Güterwaggons, häufig länger
als eine Woche, ohne Nahrung und Getränke, die insbesondere bei Kleinkindern
den Tod bedeuteten.
Die Frage ist, waren diese Maßnahmen darauf angelegt, die deutsche
Bevölkerung gezielt zu dezimieren, oder war dies allein Ausfluss einer
Situation, die durch die Verwaltungsstellen nicht beherrschbar war?
Wo die Dokumentation der Bundesregierung über die Vertreibung liest,
muss zu dem Schluss kommen, dass Tote nicht nur durch einzelne Überreaktionen
zu beklagen waren, sondern die Methoden selbst so angelegt waren, möglichst
hohe Menschenverluste zu erreichen. General Eisenhower berichtete in einem
Telegramm vom 18. Oktober 1945 nach Washington: "In Schlesien verursachen
die polnische Verwaltung und ihre Methoden eine große Flucht der deutschen
Bevölkerung nach dem Westen.... Viele, die nicht weg können, werden
in Lagern interniert, wo unzureichende Rationen und schlechte Hygiene herrschen.
Tod und Krankheit in diesen Lagern sind extrem hoch... Die von den Polen
angewandten Methoden entsprechen gewiss nicht den Potsdamer Vereinbarungen...
Die Todesrate in Breslau hat sich verzehnfacht, und es wird von einer Säuglingssterblichkeit
von 75 Prozent berichtet."
Der Bischof von Kattowitz drückte in einem Brief vom 27.7.1945 an den
Minister für öffentliche Verwaltung in Warschau seine Sorge aus,
dass die Aussiedlungsmethoden ein schlechtes Licht auf Polen werfen würde
und deshalb diese Missbräuche abgeschafft werden müssten. Gegen
die Vertreibung als solche wandte er sich allerdings nicht, seine Sorge
galt allein dem polnischen Ansehen. Kardinal Hlond, der spätere Primas
der katholischen Kirche Polens, stand mit seinem kriminellen Vorgehen gegen
die deutsche Geistlichkeit, er berief sich dabei wahrheitswidrig auf eine
Weisung des Papstes, nicht allein.
Der Tatbestand des Völkermordes erfüllt nach internationalem Recht,
aber auch gemäß § 220a Strafgesetzbuch, wer eine nationale,
rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe in der
Absicht, diese ganz oder teilweise zu zerstören, Mitglieder der Gruppe
tötet, Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische
Schäden zufügt, die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die
geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen.
Der österreichische Völkerrechtler Felix Ennacora, einst Mitglied
der Europäischen Kommission für Menschenrechte und zeitweise Vorsitzender
der UNO-Menschenrechtskommission, sieht in seinem Rechtsgutachten den Völkermord
bei der Vertreibung der Deutschen erfüllt. Er begründet dies mit
der Vernichtung der Lebensbedingungen und dem Vermögensentzug, der
mit der Vertreibung einherging.
In seinem kürzlich für den Deutschen Bundestag erstellten Gutachten
zur Rechtslage des im heutigen Polen entzogenen Privateigentums Deutscher
hebt Eckart Klein auf den hohen Verlust von Menschenleben bei der Vertreibung
ab und meint die Frage, ob Völkermord vorliege sei umstritten, doch
es gäbe gute Gründe hierfür. Im weiteren weist er darauf
hin, dass nicht nachweisbar ist, ob die Zerstörung der Gruppe tatsächlich
das maßgebende Motiv der Vertreibungsmaßnahmen war. Eine weitere
Untersuchung der Frage erfolgt danach nicht. Anzumerken ist, dass es auch
einen bedingten Vorsatz gibt. Wer sieht, wie Menschen durch die eingangs
geschilderten Maßnahmen in großer Zahl sterben und sie dennoch
fortsetzt, der nimmt den Tod von Teilen der Volksgruppe auch in Kauf, ihm
ist deren Schicksal nicht nur egal, sondern es kommt ihm auch gelegen.
Sowohl Klein als auch Ennacora bezeichnen die Vertreibung jedoch als Verbrechen
gegen die Menschlichkeit, ein Begriff, der seit Beginn des 20. Jahrhunderts
anerkannt und als Straftatbestand in die Charta des Nürnberger Militärtribunals
eingegangen ist.
Für die Beurteilung, ob deutsches Eigentum in den Vertreibungsgebieten
noch besteht oder ob eine Verjährung eingetreten ist, kann die Frage,
ob eine Klassifizierung als Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit
vorliegt, dahingestellt bleiben. Beide Delikte erfüllen den Tatbestand
eines qualifizierten Völkerrechtsverstoßes, sind unverjährbar,
ein Dauerdelikt und somit einklagbar, auch wenn z.B. die Europäische
Menschenrechtskonvention erst nach der Vertreibung beschlossen wurde.
Verbrechen an Deutschen sind immer wieder kleingeredet, Opfer sind damit
in ihrer Würde beschädigt worden. Lassen wir nicht zu, dass dies
weiter geschieht und andere Staaten ihre Verbrechen hinter deutschen Untaten
verstecken können.
Abdruck, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
Belegexemplar erbeten. Erscheint nach Bedarf.