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Nr. 38/2005                                                                                                                                                              17. Oktober 2005

Vertreibung ein Völkermord?

Rudi Pawelka, Bundesvorsitzender der Landsmannschaft Schlesien


Wenn man heute über Gräueltaten gegen ethnische Gruppen in verschiedenen Teilen der Welt spricht, so wird das Wort Genozid oder Völkermord schnell im Mund geführt. Anerkannt ist wohl inzwischen, dass das Massaker von Srebrenica, der gezielte Mord an etwa 7 000 Männern bosnischer Abstammung, von der Völkergemeinschaft so eingestuft wird.
Wie wir wissen, hat die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus ihrer Heimat während und nach dem 2. Weltkrieg etwa 2,5 Millionen Tote gekostet. Tote, die polnische Stellen, so auch drei polnische Wissenschaftler der Universität Breslau in einem unlängst erstellten Gutachten, gern den sowjetischen Eroberern zuschreiben. Gewiss, es ist richtig, dass die kriegführende Truppe unzählige Menschen aus der deutschen Zivilbevölkerung ohne Anlass umbrachten, erwähnt seien beispielhaft die Tieffliegereinsätze gegen Flüchtlinge auf dem Frieschen Haff, die Versenkung von Flüchtlingsschiffen, das Zusammenschießen von Flüchtlingstrecks auf den Straßen oder die Massenmorde beim Einmarsch in deutsche Ortschaften. Diese Toten dürften aber der kleinere Teil gewesen sein. Was nach der Besetzung Ostdeutschlands durch polnische Gewalttaten, im Bereich der Tschechoslowakei durch Tschechen oder auf dem Balkan, vor allem durch Jugoslawen, zu verantworten ist, dürfte die von den Sowjets verursachten Opfer sicher weit übersteigen.
Zu erinnern ist dabei an die gut 1.250 polnischen, aber auch an tschechische und jugoslawische Lager, in denen unzählige Deutsche umgebracht wurden oder aufgrund der Haftbedingungen ums Leben kamen. Auch ehemalige KZ des NS-Regimes wie Auschwitz oder Theresienstadt wurden für die deutsche Zivilbevölkerung weiterbetrieben. Aber auch unter den Deutschen, die noch in ihren Heimatorten für ein oder zwei Jahre verbleiben durften, gab es viele Tote zu beklagen. Eine völlig unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln, mangelnde ärztliche Versorgung, fehlende Arzneimittel, aber auch Gewalttaten gegen Deutsche rafften viele dahin. Nicht zu vergessen auch die grausamen Transporte in Güterwaggons, häufig länger als eine Woche, ohne Nahrung und Getränke, die insbesondere bei Kleinkindern den Tod bedeuteten.
Die Frage ist, waren diese Maßnahmen darauf angelegt, die deutsche Bevölkerung gezielt zu dezimieren, oder war dies allein Ausfluss einer Situation, die durch die Verwaltungsstellen nicht beherrschbar war?
Wo die Dokumentation der Bundesregierung über die Vertreibung liest, muss zu dem Schluss kommen, dass Tote nicht nur durch einzelne Überreaktionen zu beklagen waren, sondern die Methoden selbst so angelegt waren, möglichst hohe Menschenverluste zu erreichen. General Eisenhower berichtete in einem Telegramm vom 18. Oktober 1945 nach Washington: "In Schlesien verursachen die polnische Verwaltung und ihre Methoden eine große Flucht der deutschen Bevölkerung nach dem Westen.... Viele, die nicht weg können, werden in Lagern interniert, wo unzureichende Rationen und schlechte Hygiene herrschen. Tod und Krankheit in diesen Lagern sind extrem hoch... Die von den Polen angewandten Methoden entsprechen gewiss nicht den Potsdamer Vereinbarungen... Die Todesrate in Breslau hat sich verzehnfacht, und es wird von einer Säuglingssterblichkeit von 75 Prozent berichtet."
Der Bischof von Kattowitz drückte in einem Brief vom 27.7.1945 an den Minister für öffentliche Verwaltung in Warschau seine Sorge aus, dass die Aussiedlungsmethoden ein schlechtes Licht auf Polen werfen würde und deshalb diese Missbräuche abgeschafft werden müssten. Gegen die Vertreibung als solche wandte er sich allerdings nicht, seine Sorge galt allein dem polnischen Ansehen. Kardinal Hlond, der spätere Primas der katholischen Kirche Polens, stand mit seinem kriminellen Vorgehen gegen die deutsche Geistlichkeit, er berief sich dabei wahrheitswidrig auf eine Weisung des Papstes, nicht allein.
Der Tatbestand des Völkermordes erfüllt nach internationalem Recht, aber auch gemäß § 220a Strafgesetzbuch, wer eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe in der Absicht, diese ganz oder teilweise zu zerstören, Mitglieder der Gruppe tötet, Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.
Der österreichische Völkerrechtler Felix Ennacora, einst Mitglied der Europäischen Kommission für Menschenrechte und zeitweise Vorsitzender der UNO-Menschenrechtskommission, sieht in seinem Rechtsgutachten den Völkermord bei der Vertreibung der Deutschen erfüllt. Er begründet dies mit der Vernichtung der Lebensbedingungen und dem Vermögensentzug, der mit der Vertreibung einherging.
In seinem kürzlich für den Deutschen Bundestag erstellten Gutachten zur Rechtslage des im heutigen Polen entzogenen Privateigentums Deutscher hebt Eckart Klein auf den hohen Verlust von Menschenleben bei der Vertreibung ab und meint die Frage, ob Völkermord vorliege sei umstritten, doch es gäbe gute Gründe hierfür. Im weiteren weist er darauf hin, dass nicht nachweisbar ist, ob die Zerstörung der Gruppe tatsächlich das maßgebende Motiv der Vertreibungsmaßnahmen war. Eine weitere Untersuchung der Frage erfolgt danach nicht. Anzumerken ist, dass es auch einen bedingten Vorsatz gibt. Wer sieht, wie Menschen durch die eingangs geschilderten Maßnahmen in großer Zahl sterben und sie dennoch fortsetzt, der nimmt den Tod von Teilen der Volksgruppe auch in Kauf, ihm ist deren Schicksal nicht nur egal, sondern es kommt ihm auch gelegen.
Sowohl Klein als auch Ennacora bezeichnen die Vertreibung jedoch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein Begriff, der seit Beginn des 20. Jahrhunderts anerkannt und als Straftatbestand in die Charta des Nürnberger Militärtribunals eingegangen ist.
Für die Beurteilung, ob deutsches Eigentum in den Vertreibungsgebieten noch besteht oder ob eine Verjährung eingetreten ist, kann die Frage, ob eine Klassifizierung als Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegt, dahingestellt bleiben. Beide Delikte erfüllen den Tatbestand eines qualifizierten Völkerrechtsverstoßes, sind unverjährbar, ein Dauerdelikt und somit einklagbar, auch wenn z.B. die Europäische Menschenrechtskonvention erst nach der Vertreibung beschlossen wurde.
Verbrechen an Deutschen sind immer wieder kleingeredet, Opfer sind damit in ihrer Würde beschädigt worden. Lassen wir nicht zu, dass dies weiter geschieht und andere Staaten ihre Verbrechen hinter deutschen Untaten verstecken können.

Abdruck, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Belegexemplar erbeten. Erscheint nach Bedarf.