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Nr. 29/2008                                                                                                                                                  16. Oktober 2008

Vertreibung kein Völkerrechtsverbrechen?

- Straßburger Gericht mit pseudojuristischer Argumentation -

Mit einem 25seitigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klage von 23 Vertriebenen auf Verurteilung Polens wegen der völkerrechtswidrigen Vertreibung zurückgewiesen. Die von der Preußischen Treuhand vertretenen Kläger hatten vorgetragen, dass die Vertreibung vom Eigentum im Rahmen einer ethnischen Säuberung eine schwere Verletzung des Völkerrechts darstellt. Da Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ihre Folgen keiner Verjährung unterworfen sind, wurde dadurch auch eine fortdauernde Situation geschaffen, die damit in die Zuständigkeit des Straßburger Gerichts fällt, obgleich der Vertreibungsakt vor Inkrafttreten der Europäischen Menschenrechtskonvention und vor Beitritt Polens zu dieser Konvention erfolgte. Das Gericht stellte fest, dass auch Tatsachen zu berücksichtigen sind, die vor der Ratifizierung stattfanden, wenn sie eine Situation geschaffen haben, die über den Zeitpunkt hinausgehen.

In Zusammenhang mit der Bewertung der Enteignung von deutschen Vertriebenen kommt der EGMR dann aber unerklärlicherweise zu dem Schluss, dass die Vorenthaltung des Eigentums im Prinzip eine einmalige Angelegenheit sei und keine anhaltende Situation des Entzugs eines Rechts verursache. Übertrüge man dieses pseudojuristische Argument auf andere Sachverhalte, z.B. auf Maßnahmen des NS-Staates, dann wären auch die dort zugrunde liegenden Gesetze mit der Anwendung verbraucht und lieferten keinen Anspruch auf Wiedergutmachung. Ein ungeheurer und abwegiger Gedanke!

Der Gerichtshof wischte auch den Tatbestand der ethnischen Säuberung und damit des schweren Menschenrechtsverbrechens vom Tisch. Die spezifischen Ereignisse, die von den Antragsstellern geschildert wurden, seien nur individuelle Akte der Gewalt und nur als Augenblickstaten zu betrachten, so die Richter. Also keine angeordnete grausame flächendeckende Vertreibung mit hunderttausenden Toten, keine Todeslager für Deutsche  und keine Zwangsarbeiter, sondern nur individuelle Gewalt habe es gegeben, so als ob die Vertriebenen in der Masse freiwillig das Land verlassen hätten.

Nachdem mit dieser Geschichtsklitterung das Haupthindernis für einen abweisenden Urteilsspruch beseitigt war, blieb dem Gericht nur noch, sich mit dem Eigentum an sich zu beschäftigen. Nach dem "Potsdamer-Abkommen" seien die früheren deutschen Gebiete Polen "anvertraut" worden und dann "folgerichtig" in einer Reihe von bilateralen Verträgen mit deutschen Staaten die deutsch-polnische Grenze bestätigt worden. Hieraus schlussfolgert der EGMR, dass die von Polen ergriffenen Enteignungsmaßnahmen und die daraus andauernden Wirkungen in Bezug auf internationales Recht nicht vorliegen. Polen habe auch später keine Ratifizierung von Restitutions- und Kompensationsgesetzen durchgeführt, das neues Eigentumsrecht hervorgebracht habe und damit klagefähig wäre.

Das EGMR habe politisch geurteilt, dies sei Völkerrecht à la` carte, stellte der langjährige UNO-Jurist und Völkerrechtler Alfred de Zayas fest. Er sieht als logische Konsequenz, dass die Treuhand eine Sammelklage in den USA anstrengt.

Beschämend die Reaktion der Bundesregierung. Anstatt gegen das unhaltbare Urteil des Gerichts und das Umschreiben der Geschichte Stellung zu nehmen, begrüßten Bundeskanzlerin Merkel und Polens Regierungschef Tusk den Straßburger Spruch ausdrücklich. Nach Merkels Feststellung gäbe es jetzt keine Unsicherheiten mehr. Dies sei ein wichtiges Signal für die engen und freundschaftlichen Beziehungen zu Polen. Nach Zeitungsberichten äußerte Tusk: "Das ist das finale Ende, auf das wir zusammen seit dem Jahr 2004 hingewirkt haben." "Wenn das zutrifft, wäre es ungeheuerlich", stellte de Zayas fest, denn dies wäre ein Einwirken zweier Regierungen auf ein unabhängiges Gericht und ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung. Es sei daran erinnert, dass Ex-Bundeskanzler Schröder im Jahr 2004 genau diese Einwirkung auf nationale und internationale Gerichte angekündigt hatte. Erfreut zeigte sich auch Außenminister Steinmeier, der in der Entscheidung die Haltung der Bundesregierung bestätigt sieht, dass keine offenen Vermögensfragen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg bestehen. Wie sich dies alles mit den Aussagen aller bisherigen Bundesregierungen verträgt, die die Vertreibung und entschädigungslose Enteignung der Deutschen nach dem Krieg nie anerkannt, sondern stets als völkerrechtswidrig verurteilt haben, bleibt das Geheimnis unserer Politiker und wird in dem Prozess gegen die Bundesregierung zu klären sein.

Rudi Pawelka, Bundesvorsitzender der Landsmannschaft Schlesien

 

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