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Nr. 16/2009                                                                                                                                                  18. Mai 2009

60 Jahre Grundgesetz

- Erfolgsgeschichte oder Enttäuschung ? -

Rudi Pawelka, Bundesvorsitzender der Landsmannschaft Schlesien

Nach 60 Jahren Grundgesetz gilt es auch für die Vertriebenen, Bilanz zu ziehen. In 146 Artikeln sollte dem Leben in den westdeutschen Ländern für eine Übergangszeit eine Grundlage gegeben werden. Einige der teilweise aufgehobenen Regelungen beschäftigten sich mit den Kriegsfolgen, vor allem für die Vertriebenen und Flüchtlinge. Dies betrifft insbesondere auf die Aussagen zu, die auf ein künftiges Gesamtdeutschland und die Einheit des Volkes abzielen.

In der Präambel vom 23. Mai 1949 heißt es noch, man sei von dem Willen beseelt, die nationale und staatliche Einheit zu wahren und man habe auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Gut 41 Jahre hatten diese Aufträge zur Einigung Bestand. Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und der darauf folgenden Grundgesetzänderung vom 23.September 1990 entfielen diese Bestimmungen. Nach der neuen Präambel haben die Deutschen in den westdeutschen und mitteldeutschen Ländern in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk, wird wahrheitswidrig festgestellt. Die Deutschen in den ehemals deutschen Ostgebieten, zu diesem Zeitpunkt ca. 800 000 Menschen, bleiben außen vor, abgekoppelt von der deutschen Nation, ohne notwendige Regelungen für sie abgeschlossen zu haben. Ihr Status als Doppelstaatler ist nur von Polen geduldet, nicht in einem Vertrag absichert, so wie es sich für eine alteingesessene Bevölkerung gehört hätte. Sowohl der Grenzvertrag als auch der Nachbarschaftsvertrag mit Polen enthalten hierzu keine Aussagen. Die kulturellen Rechte werden in Art. 20 des Nachbarschaftsvertrags geregelt, jedoch nur in Zusammenhang mit den Rechten von Polen in Deutschland. Den Deutschen gesteht man als alteingesessener Volksgruppe zwar den Status einer Minderheit zu, den nach Deutschland ausgewanderten Polen gewährt man aber dieselben kulturellen Rechte. Sie sollen frei sein von Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden. Damit nehmen die Polen eine Sonderstellung gegenüber allen anderen Zuwanderergruppen ein. Eine Bevorzugung, die klar mit dem Integrationskonzept der Bundesregierung kollidiert und im Übrigen schon zu Angriffen der polnischen Regierung geführt hat mit dem Vorwurf, gegen den Vertrag verstoßen zu haben, weil man Assimilierungsdruck ausübe.

Unterlassen wurde in der bilateralen Abmachung eine angemessene Förderung der deutschen Volksgruppe  festzuschreiben, wie dies für die dänische Minderheit in Deutschland erfolgte. Heute erhalten die Deutschen vom polnischen Staat weniger Zuwendungen für ihre Kulturarbeit  als andere Minderheiten. Am krassesten ist der Unterschied zu der litauischen Minderheit, die pro Kopf jährlich ca. 500 Zloty erhält, die Deutschen dagegen nur etwa 1,5 Zloty. Da auch zweisprachige Ortsschilder nur in einem Briefwechsel vorkommen, ist bisher ein echter Durchbruch in dieser Frage bis heute nicht gelungen.

Es hat wohl noch kein Beispiel dafür gegeben, dass bei einem Gebietsübergang auf einen anderen Staat über die Menschen so wenig verbindlich gesagt wurde. Bedrückend ist in jedem Fall, dass unser Grundgesetz mit einer Lüge in der Präambel beginnt, nämlich von der Einheit des Volkes.

Als Ausfluss der Änderung der Präambel wurde auch der Art. 23 in seiner alten Form aufgehoben. Das Grundgesetz, das zunächst nur in den westdeutschen Ländern galt, sollte danach in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt in Kraft treten. Ging man bei der Verabschiedung 1949 noch von einem Deutschland in den Grenzen von 1937 aus, so reduzierte man das Gebiet ohne Diskussionen auf die Bundesrepublik und die ehemalige DDR.

Die Änderungen dieser wesentlichen Aussagen waren wegen des formalen Verfahrens höchst umstritten. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages hatten mit Ja oder Nein über ein Gesamtpaket abzustimmen, in das auch der Einigungsvertrag eingebunden war. Verschiedene Volksvertreter klagten deshalb vor dem Bundesverfassungsgericht wegen der Verletzung ihrer Rechte. Ein sehr bekannter Verfassungsrichter im Ruhestand äußerte sich in ihrem Sinne, denn Grundgesetzänderungen konnten nach bisherigem Rechtsverständnis nur durch Einzelvorlagen erfolgen. Das Gericht setzte sich in dieser außergewöhnlichen Situation jedoch über die Bedenken hinweg. Nur wenige Abgeordnete verweigerten unter diesen Bedingungen noch die Zustimmung.

Das Grundgesetz hat in den 60 Jahren seiner Geltung viele Änderungen erfahren. In keinem Fall war das Verfahren aber von Begleitumständen geprägt wie im Hinblick auf die Präambel und den Art. 23.

Merkwürdigkeiten, besser gesagt Rechtsbrüche , ergaben sich in der Fortfolge auf einen Briefwechsel zum Einigungsvertrag von Ex-Bundeskanzler Kohl, worin dieser gegenüber den Nachfolgestaaten der Sowjetunion auf sämtliche Forderungen aus Krieg und Besatzung verzichtet hat. Diese Festlegung, die 1955 schon in Bezug auf die Westmächte erfolgt war, hat völkerrechtliche Bindung, obwohl Kohl dabei die Rechte des Bundestages verletzt und damit auch gegen das Grundgesetz verstoßen hat. Erschreckend ist dabei, dass es, obwohl der Gesetzgebungsweg ausgeschaltet wurde, dennoch eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gab.

Betrachtet man das Grundgesetz als Ganzes, so stellt es eine Erfolgsgeschichte für das Nachkriegsdeutschland dar. Mit der Verankerung der Grundrechte im ersten Teil, werden erstmalig die Grund- und Menschenrechte in den Mittelpunkt gestellt. Es gab zwar immer wieder Vorgaben der Besatzungsmächte an den Parlamentarischen Rat, insbesondere um einen starken Zentralstaat zu verhindern, jedoch haben sich fast alle Regelungen als praxistauglich erwiesen. Die häufigen Änderungen zeugen dabei von der Notwendigkeit, den gesellschaftlichen Entwicklungen zu folgen. 

Vergessen werden sollten dabei nicht die wertvollen Bestimmungen für Vertriebene und Flüchtlinge. Zu nennen sind die Festlegungen zur Staatsbürgerschaft (Art. 116 ), den Lastenausgleich ( Art. 120a ) , über die Fortgeltung alten Rechts ( Art.123 ) und über die Rechtsverhältnisse ehemaliger Angehöriger des öffentlichen Dienstes ( Art. 131 ). Hierdurch konnte die Integration Entwurzelter in die Bundesrepublik wesentlich gefördert werden.

Ob die Väter des Grundgesetzes sich bei ihren Beratungen aber vorstellen konnten, wie man mit den Bekenntnissen zu Einheit der Nation und des Landes einmal umgehen würde ? Sicher lag dies außerhalb ihrer Vorstellungskraft. Für die Vertriebenen ist klar geworden, beschwörende Zusagen werden gebrochen, eherne  Festlegungen gibt es nicht

 

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