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Nr. 24/2009                                                                                                                                                  20. Juli 2009

Verwirrendes beim Geburtsstaat

 

Wie in SN Nr.12 berichtet wurde, hatte Innenminister Schäuble durch Erlass an die Länder empfohlen, dass für Vertriebene aus Ostdeutschland als Geburtsland Deutschland in den Melderegistern nur dann eingetragen werden soll, wenn die Geburt vor dem 2.8.1945, also vor Verkündung des Potsdamer Protokolls, erfolgt ist. Ostdeutschland von diesem Zeitpunkt an als Ausland zu bezeichnen entsprach bisher nur der Rechtsauffassung des kommunistischen Ostblocks. Deshalb war Schäuble vorgeworfen worden, kommunistisches Recht zu übernehmen und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu missachten. Auch von vorauseilendem Gehorsam gegenüber Polen war die Rede.

Auf diese Vorwürfe reagierte der Innenminister in einem Schreiben an die Vorsitzenden der Landsmannschaften vom 19.6.2009. Dabei verwies er auf uneinheitliche Einträge in den Melderegistern, die zu unterschiedlichen Angaben bei den Steuer-Identifikationsnummern führten, die bereinigt werden mussten. Schäuble betont jetzt, dass die melderechtliche Praxis keine völkerrechtlichen Aspekte berühre. Dies ist nicht nachvollziehbar, denn ein Geburtsort soll als Ausland bezeichnet werden, obwohl er völkerrechtlich nicht im Ausland lag. Warum muss das sein? Warum wurde nicht das Datum 14.11.1990 gewählt, den Tag, an dem der deutsch-polnische Grenzbestätigungsvertrag in Kraft trat? Es gibt wohl nur eine Begründung: Man wollte Polen entgegenkommen, wieder einmal auf Kosten deutscher Bürger.

Die Unruhe unter den Vertriebenen hat inzwischen dazu geführt, dass am 28.Juni kurzfristig im Regierungsprogramm von CDU/CSU auf das Problem abgehoben wurde. “Wir werden bei der personenstands- und melderechtlichen Erfassung der Geburtsorte von Vertriebenen die völkerrechtliche Position Deutschlands wahren”, heißt es in dem Papier. Doch was bedeutet dies? Wird damit nur Schäubles These bestätigt, dass ein im Melderegister eingetragener Geburtsstaat nichts mit der völkerrechtlichen Qualifizierung des Gebiets zu tun hat? Falls dagegen damit gemeint sein sollte, dass die völkerrechtliche Einordnung mit der melderechtlichen Verfahrensweise überein zu stimmen hat, würde der Innenminister gezwungen sein, seinen Erlass zurückzunehmen. Da dies kaum vorstellbar ist, dürfte die Aussage im Regierungsprogramm wohl nur als Ausflucht dazu dienen, um nicht der Missachtung verfassungsrechtlicher Positionen gescholten zu werden. Verwirrend, unglaubwürdig und ein Zeichen für intellektuelle Unordnung, kann nur das Fazit sein.

Rudi Pawelka

 

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